Aktuelles

Hessisches LSG, Urteil vom 26.02.2025 – L 4 KA 6/23: Strenge Einzelfallprüfung in der Wirtschaftlichkeitsprüfung – Anforderungen für Vertragsärzte

Immer häufiger geraten Vertragsärzte, auch in Fachgebieten mit psychosomatischer Grundversorgung, ins Visier der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Kinderwunschzentrum Leistungen nach EBM 35110 („Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen“) mit auffällig hoher Häufigkeit gegenüber dem Fachgruppendurchschnitt abgerechnet. …

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LSG Baden-Württemberg: Kostenerstattung für nicht zugelassenes Arzneimittel bei lebensbedrohlicher Erkrankung (Off-Label-Use)

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte aktuell über einen brisanten Fall zu entscheiden: Ein Patient mit einem seltenen und lebensbedrohlichen epitheloiden Sarkom der Bauchdecke begehrte die Erstattung selbst beschaffter Kosten sowie künftige Versorgung mit einem für seine Indikation nicht zugelassenen Arzneimittel , kombiniert mit Tazemetostat.

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Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung (8 Sa 560/23

Auch bei tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern kann eine außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung mit Auslauffrist zulässig sein – vorausgesetzt die Belastung des Arbeitgebers durch Entgeltfortzahlung überschreitet dauerhaft ein Drittel der jährlichen Arbeitstage. Dies stellt das LArbG Köln in seiner aktuellen Entscheidung klar.

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Werksschließungen und Kündigungen bei VW? Tipps und Hinweise für betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Der Volkswagenkonzern steht unter enormem wirtschaftlichen Druck und es wurde zuletzt angekündigt, dass sogar drei deutsche Standorte geschlossen werden könnten. Inwiefern dies am Ende so umgesetzt wird oder inwieweit dies ebenso wie die Kündigung von Tarifverträgen auch taktische Hintergründe hat, um den Druck für anstehende Verhandlungen zu erhöhen, bleibt abzuwarten.…

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Arbeitsrecht im Krankenhaus – Rückzahlungsverpflichtung für Weiterbildungskosten, LAG Erfurt v. 28.06.2023, 1 Sa 163/22

Arbeitsvertragliche Regelungen zu Rückzahlungsverpflichtungen hinsichtlich Fortbildungskosten und Weiterbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellen sich jedenfalls in der rechtsberatenden Praxis sehr oft als unwirksam dar. Arbeitnehmern kann dann insofern eine „Entwarnung“ gegeben werden (wobei immer ein prozessuales Restrisiko verbleibt) und Arbeitgebern muss man dann zur Anpassung raten.

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