GdB / Grad der Behinderung

Auf Antrag der Betroffenen stellen die zuständigen Behörden (früher regelmäßig die sogenannten „Versorgungsämter“) fest, ob und in welchem Umfang gesundheitliche Beeinträchtigungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft einschränken.

Rechtsgrundlage ist das Schwerbehindertenrecht nach dem SGB IX. Maßgeblich für die Bewertung sind insbesondere die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VersMedV).

Das Ausmaß der Einschränkungen wird mit dem sogenannten Grad der Behinderung (GdB) bewertet. Entscheidend ist nicht allein die Diagnose, sondern die konkrete funktionelle Beeinträchtigung im Alltag.

Schwerbehinderung und Gleichstellung

Ab einem GdB von 50 liegt eine Schwerbehinderung im Sinne des Gesetzes vor. Hieraus ergeben sich verschiedene rechtliche Folgen, insbesondere:

  • besonderer Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis

  • Zusatzurlaub

  • steuerliche Nachteilsausgleiche

  • ggf. vorgezogene Rentenansprüche

Bereits ab einem GdB von 30 kann eine sogenannte Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX beantragt werden. Zuständig ist hierfür nicht die GdB-Behörde, sondern die Bundesagentur für Arbeit.

Die Gleichstellung vermittelt insbesondere besonderen Kündigungsschutz, wenn andernfalls der Arbeitsplatz gefährdet wäre.

Merkzeichen

Neben dem GdB können die Voraussetzungen für bestimmte Merkzeichen festgestellt werden, etwa:

  • G (erheblich gehbehindert)

  • aG (außergewöhnlich gehbehindert)

  • H (hilflos)

  • B (Begleitperson erforderlich)

  • RF (Rundfunkbeitragsermäßigung)

Die Merkzeichen sind häufig von erheblicher praktischer Bedeutung, etwa für:

  • Parkerleichterungen

  • unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr

  • steuerliche Vergünstigungen

  • Pflege- und Unterstützungsleistungen

Häufige Probleme im GdB-Verfahren

In der Praxis geht es häufig um die konkrete Bewertung der gesundheitlichen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Teilhabefähigkeit.

Typische Problemfelder sind:

  • mehrere gleichzeitig bestehende Erkrankungen

  • unzureichende Berücksichtigung psychischer Erkrankungen

  • Bewertung chronischer Schmerzsyndrome

  • fehlende Zusammenfassung einzelner Funktionsbeeinträchtigungen

  • zu niedrige Gesamt-GdB-Festsetzung

Für Betroffene ist oftmals nicht nachvollziehbar,

  • welche ärztlichen Unterlagen der Behörde tatsächlich vorlagen,

  • ob interne versorgungsärztliche Stellungnahmen eingeholt wurden,

  • und wie die Bewertung im Einzelnen zustande gekommen ist.

Die Entscheidungsbegründungen bleiben nicht selten knapp und formal.

Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht

Gegen einen ablehnenden oder zu niedrig festgesetzten Bescheid kann innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch eingelegt werden.

Bleibt dieser erfolglos, besteht die Möglichkeit der Klage vor dem zuständigen Sozialgericht.

In Betracht kommen zudem:

  • Neufeststellungsantrag

  • Verschlimmerungsantrag

  • Überprüfungsantrag

Die Erfolgsaussichten hängen regelmäßig von einer sorgfältigen medizinischen und rechtlichen Aufarbeitung ab.

Hilfe vom Rechtsanwalt

Ein zentrales Problem besteht nach meiner Erfahrung darin, dass die behördlichen Entscheidungen häufig nicht hinreichend transparent erläutert werden. Für viele Betroffene ist daher kaum erkennbar, ob und mit welcher Begründung eine Anfechtung Aussicht auf Erfolg haben kann.

Die anwaltliche Akteneinsicht ermöglicht zunächst Klarheit darüber,

  • welche Befunde berücksichtigt wurden,

  • welche Bewertung nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen vorgenommen wurde,

  • und ob rechtliche oder medizinische Bewertungsfehler vorliegen.

Auf dieser Grundlage kann gemeinsam entschieden werden, ob ein Widerspruch oder eine Klage sinnvoll ist und welche weiteren Schritte zu ergreifen sind.

Rechtsanwalt für GdB/ Grad der Behinderung in Hannover

Wenn Sie Unterstützung im Zusammenhang mit der Feststellung oder Neufestsetzung eines GdB oder von Merkzeichen benötigen, dann stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt beratend und vertretend zur Verfügung.

Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Simon, Hannover
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