Medizinrecht aktuell: BGH entscheidet über Anwendbarkeit der GOÄ für jur. Personen
(III ZR 38/23 – Urt. vom 04.04.2024)
Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung vom 04.04.2024 den langjährigen Streit darüber entschieden, ob die GOÄ auch für juristische Personen wie Krankenhäuser oder ambulante Leistungserbringer mit dort tätigen Ärzten gilt.
Hintergrund
Der BGH hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 4.4.2024 ausgeführt:
„Die GOÄ findet deshalb auch dann Anwendung, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person, zum Beispiel einem Krankenhausträger, abgeschlossen wird und ambulante Leistungen durch Ärzte erbracht werden, die lediglich im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses in der Erfüllung ihrer eigenen Dienstaufgaben tätig werden und selbst mit dem Patienten keine Vertragsbeziehung eingehen.“
(Aus den Leitsätzen des Urteils.)
Die Entscheidung
Ebenso wie die Vorinstanz schloss sich das OLG Frankfurt dieser Auffassung aber nicht an. Bereits vorher erfolgte gesundheitsbedingte Reduzierungen der Tätigkeit hätten bei der Betrachtung und Bewertung außer Acht zu bleiben.
Die Gerichte waren – anders als die Versicherung – auch nicht der Auffassung, dass die Versicherungsnehmerin beweisen müsse, dass vorherige Reduzierungen „ausschließlich“ gesundheitsbedingt erfolgt seien. Vielmehr war es für das Gericht ausreichend, dass für den gerichtlich bestellten Gutachter nahelag, dass diese Gründe im konkreten Fall für die Reduzierung (zumindest auch) maßgeblich waren.
Im Ergebnis wurden die Ansprüche der Versicherungskundin bestätigt.
Bewertung und Praxishinweise
Pauschalierende Vereinbarungen über ambulante Behandlungsleistungen von Ärzten sind nunmehr somit auch im Krankenhaus oder MVZ und in ähnlichen Einrichtungen als grundsätzlich unzulässig zu betrachten. Wenn dies nicht bereits zuvor so erfolgte, dann sollten betroffene Einrichtungen ihre Behandlungsverträge und Vergütungsvereinbarungen unverzüglich rechtlich überprüfen und entsprechend auf eine GOÄ-Basis anpassen.