OLG Dresden zu Gesundheitsfragen in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU-Versicherung) ), 4 U 1215/22
Das Oberlandesgericht Dresden hatte sich im vorliegenden Fall damit auseinanderzusetzen, ob ein bestehendes „Lampenfieber“ als Erkrankung bzw. gesundheitliche Beschwerden bei Abschluss einer BU-Versicherung von der Versicherungskundin anzugeben war.