Neue Entscheidung des BSG vom 27.08.2025 – 490.000 Euro Regress wegen Sprechstundenbedarfsverordnungen
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 27.08.2025 (Az. B 6 KA 9/24 R) einen Regress in Höhe von 490.000 Euro gegen einen Kardiologen bestätigt. Über mehrere Jahre hinweg hatte der Arzt Sprechstundenbedarfsverordnungen nicht eigenhändig unterschrieben, sondern lediglich mit einem Unterschriftenstempel versehen.