BGH-Urteil: Berufsunfähigkeitsversicherung und Gesundheitsfragen
(Urt. v. 06.12.2017 – IV ZR 16/17)

Sehr häufig geht es beim Streit zwischen dem Versicherten und seiner Berufsunfähigkeitsversicherung um die bei Vertragsabschluss beantworteten Gesundheitsfragen. Dies ist deshalb so wichtig, da die Versicherung bei falscher Beantwortung nach § 19 VVG berechtigt sein kann, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Anpassung vorzunehmen.

Aber: Es können eine ganze Reihe von Punkten wieder für den Versicherten sprechen und diese sollten von diesem (wenn er sie kennt) auch dringend der Versicherung entgegengehalten werden. Mit einem dieser Punkte hatte sich der BGH aktuell zu beschäftigen.

 

Der Fall

Im Jahr 2009 hatte ein Kraftfahrer eine Lebensversicherung mit zusätzlicher Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen. Bei den Gesundheitsfragen kreuzte der Mann an, dass er in den letzten fünf Jahren nicht aus gesundheitlichen Gründen von Ärzten untersucht worden sei. Tatsächlich hatte er sich aber im Jahr 2005 radiologisch untersuchen lassen, was mit einer im Jahr 1998 erlittenen Lungenembolie zusammenhing. Im Jahr 2013 erlitt der Mann dann eine erneute Lungenembolie. Danach beantragte er Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung.

Die Versicherung lehnte die Leistung wegen der nicht angegebenen radiologischen Untersuchung ab und passte den Versicherungsvertrag rückwirkend an. Es wurde eine auf die Lungenembolie bezogene Ausschlussklausel aufgenommen.

 

Die Entscheidung

Ebenso wie die zuvor mit dem Fall beschäftigten Gerichte gaben die Richter des BGH dem Mann recht. Die Versicherung hatte ihrem Kunden die möglichen Folgen einer unvollständigen Angabe von Vorerkrankungen nicht ausreichend deutlich gemacht und musste daher vertragsgemäß zahlen:

Das Gericht stellte klar, dass die Versicherung (wenn sie den Versicherungsnehmer nicht in einem getrennten Schreiben über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung informiert) die Belehrung drucktechnisch so gestalten muss, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt. Sie muss für den Versicherungsnehmer gewissermaßen „unübersehbar“ sein. In dem vorliegenden Fall war dies aber gerade nicht geschehen. Zwar war die Abschnittsüberschrift durch Fettdruck hervorgehoben. Dies war aber eben auch bei anderen Abschnittsüberschriften der Fall. Der Text selbst war nicht besonders hervorgehoben.

Dabei war es aus Sicht der obersten Richter auch nicht erheblich, dass der Versicherungsnehmer in dem Formular folgende Erklärung unterzeichnet hatte: „Ich bestätige, dass ich den Hinweis auf die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung gelesen und verstanden habe. Alles vollständig – es folgen keine weiteren Risikoangaben.“ Diese Erklärung reichte aus Sicht des BGH nicht aus, denn die gesonderte Belehrung über die Folgen einer Anzeigeobliegenheitsverletzung fehlte ja wie oben gesagt gerade.

 

Fazit

Die beim Streit über die BU-Versicherung wichtigen Punkte sind zahlreich. Neben dem hier vom BGH angesprochenen Kernthema der Hervorhebung wichtiger Punkte in den Vertragsdokumenten können viele weitere Dinge, wie z. B. der Ablauf und die Art der Beratung bei der Vertragsunterzeichnung, von Bedeutung sein. Der geschilderte Fall macht erneut deutlich, wie wichtig es beim Streit mit der BU-Versicherung ist, den jeweiligen Einzelfall und die konkreten Vertragsunterlagen umfassend zu überprüfen.