Bundessozialgericht: Keine Notdientsverpflichtung für ermächtigte Krankenhausärzte
Die Entscheidung
Der für Vertragsarztangelegenheiten zuständige 6. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12.12.2018 entschieden, dass ermächtigte Krankenhausärzte nicht dazu verpflichtet werden können, am Not- und Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) teilzunehmen.
Der Fall
Die Bereitschaftsdienstordnung der KV Hessen sah seit dem Jahr 2013 vor, dass nicht nur niedergelassene Vertragsärzte, sondern auch ermächtigte Krankenhausärzte am organisierten ärztlichen Notdienst teilnehmen müssen. Das Bundessozialgericht hat diese Regelung mit seiner Entscheidung vom 12.12.2018 nun für rechtswidrig erklärt.
Die Begründung
Das Bundessozialgericht begründete dies mit dem fundamentalen Unterschied der Zielrichtung der „Ermächtigung“ gegenüber der vertragsärztlichen Zulassung niedergelassener Ärzte:
Die Ermächtigung an Krankenhausärzte ist nach § 31a Abs. 1 Satz 2 Vertragsärzte-Zulassungsverordnung zu erteilen, „soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Ärzten nach Satz 1 nicht sichergestellt wird.“ Ermächtigte Krankenhausärzte sind dementsprechend nicht umfassend zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Vielmehr werden sie jeweils befristet und nur zur Erbringung ganz bestimmter ambulanter Leistungen ermächtigt. Diese Ermächtigungsform dient in erster Linie dazu, besondere Bedarfe und Lücken in der Versorgung der Versicherten zu schließen. Der neben seiner Ermächtigung in der Haupttätigkeit im Krankenhaus angestellte Krankenhausarzt kann zudem über seine Arbeitskraft und Arbeitszeit nur eingeschränkt verfügen.