BAG-Urteil zu Arbeitsrecht im Krankenhaus

Urteil zur Berücksichtigung der Zeiten einer ärztlichen Tätigkeit für andere Arbeitgeber

Bundesarbeitsgericht vom 21.12.2017 – 6 AZR 863/16 –

 

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich damit auseinanderzusetzen, ob und inwieweit ärztliche Tätigkeiten für einen anderen Arbeitgeber bei der Neueinstellung und tariflichen Einordnung von Ärzten zu berücksichtigen sind. (Konkret ging es dabei um den TV-Ärzte Hessen.)

 

Der Fall

Die Klägerin war vom 1. April 2008 bis zum 31. März 2010 als Ärztin in einer privaten neurologischen Klinik beschäftigt. Für die Zeit vom 1. August 2011 bis zum 30. Juni 2014 wurde sie dann vom beklagten Land als wissenschaftliche Mitarbeiterin und Ärztin eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der TV-Ärzte Hessen Anwendung.

Nach den Regelungen des Tarifvertrags werden Ärzte bei ihrer Einstellung in die Entgeltgruppe „Ä 1“ eingruppiert. Dabei werden sie in den ersten zwei Jahren ärztlicher Tätigkeit der „Stufe 1“ zugeordnet. Im dritten Jahr erfolgt die Zuordnung zur „Stufe 2.“ In die Entgeltgruppe Ä 2 sind dagegen Ärzte eingruppiert, welche bereits eine mindestens dreijährige Tätigkeit nach Erteilung der Approbation oder der Berufserlaubnis aufweisen.

Nach den Regelungen des § 10 Abs. 7 und des § 14 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen sind bei der Einstellung von Ärzten für die Eingruppierung und Stufenzuordnung Zeiten ärztlicher Tätigkeit für andere Arbeitgeber zu berücksichtigen. Das beklagte Land gruppierte die Klägerin aber in die Entgeltgruppe „Ä 1/Stufe 1“ ein. Die Zeit der ärztlichen Tätigkeit von 2008 bis 2010 wurde vom Land Hessen nicht anerkannt, weil eine Unterbrechung zwischen den Zeiträumen der Berufsausübung liege. Als Grund wurde auf § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen verwiesen. Die dortige Regelung zum Entgeltgruppenaufstieg von Ä 1 in Ä 2 besagt nämlich, dass die dafür erforderlichen Zeiten grundsätzlich ununterbrochen zurückgelegt werden sollen.

Die klagende Ärztin war dagegen der Auffassung, dass auch die zweijährige ärztliche Tätigkeit von 2008 bis 2010 zu berücksichtigen gewesen sei. Sie habe daher bereits bei ihrer Einstellung mit „Ä 1, Stufe 2“ eingeordnet und vergütet werden müssen. Konkret forderte sie mit ihrer Klage die Zahlung der errechneten Entgeltdifferenz für die Zeit vom 1. September 2011 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses (20.000,00 Euro).

 

Die Entscheidung

Schon die Vorinstanzen hatten der Klägerin recht gegeben und auch die Revision des beklagten Landes vor dem Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg:

§ 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen findet nach Auffassung der Gerichte bei der Einstellung keine Anwendung. Allein maßgeblich sind insoweit aber § 10 Abs. 7 und § 14 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen. Diesen Bestimmungen ist keinerlei Hinweis auf eine Schädlichkeit einer Unterbrechung zu entnehmen. Zeiten ärztlicher Tätigkeiten im Vorfeld sind also unabhängig hiervon insgesamt anzuerkennen.