Entscheidung des LArbG Rostock: Klagefrist bei Kündigung verpasst!

Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wehren, so kommt die Kündigungsschutzklage in Betracht. Verstreicht die zur Klageerhebung gem. § 4 KSchG bestehende Frist (drei Wochen), wird die Kündigung wirksam, sofern der Arbeitnehmer nicht binnen einer zweiten Frist (zwei Wochen) Klage erhebt sowie einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage gem. § 5 KSchG einreicht, mit der Begründung, die Frist nicht schuldhaft verpasst zu haben.