Neue Entscheidung des BSG vom 27.08.2025 – 490.000 Euro Regress wegen Sprechstundenbedarfsverordnungen
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 27.08.2025 (Az. B 6 KA 9/24 R) einen Regress in Höhe von 490.000 Euro gegen einen Kardiologen bestätigt.
Sachverhalt
Über mehrere Jahre hinweg hatte der Arzt Sprechstundenbedarfsverordnungen nicht eigenhändig unterschrieben, sondern lediglich mit einem Unterschriftenstempel versehen. Auf Antrag der Krankenkasse setzte der Beschwerdeausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Hessen einen Regress in Höhe der betroffenen Verordnungen fes
Entscheidung des BSG
Das Gericht hielt den Regress für rechtmäßig.
- Rechtsgrundlage sei § 48 Abs. 1 BMV-Ä in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 SGB V.
- Die persönliche Unterschrift des Vertragsarztes – heute die qualifizierte elektronische Signatur – sei zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung. Ein Stempel genüge nicht.
- Es liege ein „sonstiger Schaden“ im Sinne von § 48 Abs. 1 BMV-Ä vor, der sich auf die volle Höhe der fehlerhaften Verordnungen belaufe.
- Einwände, die Verordnungen seien medizinisch indiziert gewesen, seien unerheblich.
Ebenso scheide ein Mitverschulden der Krankenkasse aus.
Bedeutung
Die Entscheidung verdeutlicht erneut, dass bereits formale Pflichtverletzungen erhebliche finanzielle Folgen nach sich ziehen können. Vertragsärzte müssen Verordnungen stets eigenhändig unterzeichnen oder qualifiziert elektronisch signieren. Verstöße können zu Regressforderungen in voller Höhe führen.

