Urteil zur Berufsunfähigkeit – BGH IV ZR 527/15

In einer neuen Entscheidung vom 14.12.2016 hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) – im Ergebnis im Sinne der Versicherten – mit verschiedenen Fragen der Beurteilung einer Berufsunfähigkeit auseinanderzusetzen.

 

Der Fall

Ein Arzt war dauerhaft erkrankt und erhielt daher auch bereits seit längerer Zeit Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Dabei war er weiterhin in der Praxis tätig. Dies war dem Versicherer auch bekannt und stellte keinen Streitpunkt zwischen den Parteien dar.

Das änderte sich jedoch, als der Arzt dem Versicherer mitteilte, dass die Praxis nunmehr in veränderter Form (in Form eines Medizinischen Versorgungszentrums) fortgeführt werden sollte. Die Versicherungsgesellschaft vertrat nämlich nunmehr die Ansicht, in dieser veränderten Praxisstruktur sei erneut eine Tätigkeit in einem Umfang möglich, der die Annahme einer Berufsunfähigkeit ausschlösse.

 

Die Entscheidung

Der BGH erteilte dieser Sichtweise des Versicherers aber in seiner Entscheidung vom 14.12.2016 eine Absage.

Das Gericht stellt dabei klar, dass für die Eintrittspflicht des Versicherers diejenigen Umstände vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Erkrankung, zu dem die BU geprüft wurde, zu Grunde zu legen sind. Konkret heißt es:

  • Für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit bleibt auch dann die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit maßgebend, wenn der Versicherte nach dem erstmaligen Eintritt des Versicherungsfalls zunächst einer leidensbedingt eingeschränkten Tätigkeit nachging.
  • Bei Vereinbarung einer konkreten Verweisungsmöglichkeit begründet die Beendigung der Vergleichstätigkeit erneut eine Leistungspflicht des Versicherers, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen unverändert außerstande ist, der in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit nachzugehen.