BGH zu Vorschäden und privater Unfallversicherung (IV ZR 521/14)
Bundesgerichtshof: Kein genereller Leistungsausschluss bei bestehenden Vorschäden
Ein häufiges praktisches Problem bei der Abwicklung von Schadensfällen in der privaten Unfallversicherung besteht in etwaigen Vorschäden und deren Auswirkung auf den festzustellenden Zustand nach dem Ereignis. Oftmals liegen z. B. stumm verlaufende degenerative Veränderungen vor. Der BGH hat nun in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass Vorschäden die Leistungspflicht bei einer privaten Unfallversicherung nicht von vornherein aussschließen.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall ging es um eine Frau, die sich eine Rückenverletzung zugezogen hatte. Sie machte daher Ansprüche gegen die abgeschlossene private Unfallversicherung geltend. Der dann von der Versicherung beauftragte ärztliche Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass der Unfall nicht ursächlich für die Invalidität gewesen sei. Vielmehr hätten sich bereits bestehende Vorerkrankungen realisiert. Die Versicherung zahlte in der Folge keine Leistungen aus.
Der BGH hat nunmehr jedoch mit seinem Urteil vom 19.10.2016 (Az.: IV ZR 521/14) entschieden, dass die Versicherung nicht aufgrund einer (bloß) eventuell fehlenden Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den bestehenden Einschränkungen die Leistungen verweigern durfte. Vielmehr sei im Bereich der privaten Unfallversicherung ein ausreichender Zusammenhang schon bei einer nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegenden Mitwirkung des Unfallereignisses an der Invalidität gegeben.
Fazit:
Das Vorhandensein von Vorschäden z. B. durch degenerative Vorerkrankungen schließt eine Kausalität zwischen dem schädigenden Ereignis und der bestehenden Invalidiät keineswegs quasi automatisch aus.