Arbeitsrecht: unwirksame Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit – LAG Köln v. 07.02.2017

Zur Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen vermeintlicher unerlaubter Konkurrenztätigkeit durch Änderung des XING-Profils.

 

Der Fall

Zwischen einem Mitarbeiter und seinem Arbeitgeber – einer Kanzlei für Steuerberatung – wurde innerhalb eines Aufhebungsvertrags die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Dabei einigte man sich auf eine mehrmonatige Auslauffrist.

Der Arbeitgeber bemerkte in der Folge, dass der spätere Kläger innerhalb eines beruflichen sozialen Netzwerks (namentlich seines XING-Profils) bereits vor der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Status auf „Freiberufler“ geändert hatte. Der Arbeitgeber wertete dies als Hinweis auf eine zum Arbeitgeber in direkter Konkurrenz stehende Tätigkeit. Der Mitarbeiter habe das Ziel gehabt, seinem (Noch-)Arbeitgeber Kunden abzuwerben. Die fristlose außerordentliche Kündigung wurde ausgesprochen.

Hiergegen wandte sich der Mitarbeiter mit der Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht.

 

Die Entscheidung

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht haben die außerordentliche Kündigung für unwirksam erklärt.

Richtig sei zwar, dass Arbeitnehmern während des (noch) bestehenden Dienstverhältnisses grundsätzlich eine Konkurrenztätigkeit untersagt sei. Bloße Vorbereitungshandlungen könnten jedoch zulässig sein. Dies ändere sich aber z. B. dann wieder, wenn aktiv und außenwirksam Werbung bei Bestandskunden zur späteren Übernahme erfolge.

Allein durch die – inhaltlich hier eigentlich noch unrichtige – Änderung des XING-Status als „Freiberufler“ habe der Mitarbeiter diese Grenze nicht überschritten. Wichtig ist insofern auch: In anderen Rubriken der Plattform XING (hier können z. B. auch „Gesuche“ und „Leistungsangebote“ hervorgehoben werden) hatte der Mitarbeiter gerade nicht eine vermeintliche eigenständige Tätigkeit hervorgehoben.

 

Bewertung

Das Urteil ist im Ergebnis gut nachzuvollziehen. Tatsächlich spricht einiges dafür, dass der Arbeitgeber in erster Linie einen Grund für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesucht haben könnte und hierbei über das Ziel hinausgeschossen ist.

Allerdings: Arbeitgeber müssen eine (tatsächliche) Konkurrenztätigkeit durch Mitarbeiter natürlich nicht hinnehmen. Das Gebot für den Arbeitnehmer, keiner direkt konkurrierenden Tätigkeit nachzugehen, ist eine Kernpflicht des Arbeitsverhältnisses. Die aktive Abwerbung von Mandanten durch den in einer Kanzlei angestellten Anwalt für seine spätere Tätigkeit in einer neuen Kanzlei, die Tätigkeit des angestellten Maurermeisters im Rahmen eines Zusatzauftrags des Kunden „nebenher“ oder die aktive Abwerbung von Patienten durch eine angestellte Ärztin für ihre eigene Praxis können allesamt durchaus eine Kündigung rechtfertigen. Man sollte dies als Arbeitgeber dann aber eben auch belegen können.