Gericht: Keine Altersdiskriminierung durch günstigere Kündigungsfristen für langjährige Mitarbeiter

Bundesarbeitsgericht: Günstigere Kündigungsfristen für langjährige Mitarbeiter sind nicht zu beanstanden

Die 1983 geborene Mitarbeiterin war seit Mitte 2008 als Aushilfe bei einer Golfsportanlage beschäftigt. Im Dezember 2011 kündigte das Unternehmen ihr unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31. Januar 2012. Da im Unternehmen weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt wurden, waren die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes nicht anwendbar.

Die Frau bestritt zwar nicht die prinzipielle Wirksamkeit der Kündigung. Sie war aber der Auffassung, die im Arbeitsvertrag vorgesehene Staffelung der Kündigungsfristen unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit begünstige ältere Arbeitnehmer, weil langjährig beschäftigte Arbeitnehmer in der Regel auch älter seien.

Jüngere Arbeitnehmer würden benachteiligt. Darin liege ein Verstoß insbesondere gegen Europarecht („Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“ – RL 2000/78/EG). Ein Diskrminierung wegen des Alters sei insofern untersagt. Dies habe zur Folge, dass tatsächlich eine längere Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Ende eines Kalendermonats gelte. Das Arbeitsverhältnis habe erst mit dem 31. Juli 2012 geendet.

 

Die Entscheidung

Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 18.09.2014 – 6 AZR 636/13

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts bestätigten jedoch die Entscheidungen der Vorinstanzen. Bereits diese hatten die Differenzierung bei den Kündigungsfristen mit Vorteilen für langjährige Beschäftige als rechtmäßig angesehen. Das Gericht führt aus, dass die Differenzierung der Kündigungsfrist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit zwar zu einer mittelbaren Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer führen könne.

Die Verlängerung der Kündigungsfristen verfolge dabei aber das rechtmäßige Ziel, länger beschäftigten und damit betriebstreuen Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewährleisten. Daher liege auch keine rechtswidrige Altersdiskriminierung vor.