Grad der Behinderung und Karrierechancen
Bundessozialgericht stärkt Karrierechancen für Menschen mit einem mittleren GdB
Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass eine sogenannte Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen auch zur Förderung des beruflichen Aufstiegs möglich ist.
Die Klägerin war seit 2002 im Öffentlichen Dienst tätig. Auf ihre Bewerbung hinsichtlich einer Ausbildung im gehobenen Dienst wurde ihr zunächst eine Einstellung in Aussicht gestellt. Nach ärztlicher Untersuchung wurde diese jedoch versagt, da die Klägerin nicht die für die Einstellung in das Beamtenverhältnis erforderliche gesundheitliche Eignung besitze.
Im Rahmen eines Antrags auf Gleichstellung nach § 2 SGB IX bei der später beklagten Bundesagentur für Arbeit argumentierte die Klägerin, sie sei auf die Gleichstellung angewiesen, um die Stelle als Beamtin auf Widerruf bei der Finanzbehörde zu erlangen. Dies wurde jedoch seitens der Bundesagentur abgelehnt, denn eine Gleichstellung sei nicht möglich. Die Gleichstellung diene nicht dem Zweck, den beruflichen Aufstieg zu fördern. Zudem habe die Klägerin bereits eine sichere Arbeitsstelle.
Der Widerspruch und die Klage der Betroffenen blieben zunächst erfolglos. In der Berufungsinstanz hatte dann aber bereits das Landessozialgericht Hamburg die beklagte Bundesagentur zum Ausspruch der Gleichstellung verpflichtet. Das Bundessozialgericht hat dieses Ergebnis nun bestätigt.
Die Klägerin bedürfe der Gleichstellung, um den angestrebten neuen Arbeitsplatz erhalten zu können. Dabei sei auch ein erforderlicher Ursachenzusammenhang zwischen ihrer Behinderung und der Erforderlichkeit der Gleichstellung zu bejahen. Nach erfolgter Gleichstellung dürfte die Klägerin nach Auffassung des Gerichts den anvisierten Arbeitsplatz aufgrund der für schwerbehinderte und gleichgestellte Personen weniger strengen gesundheitlichen Einstellungsanforderungen erlangen können.
Arbeitsrecht: BSG vom 06.08.2014 – B 11 AL 5/14 R