Einstandspflicht des Arztes – Folgen eines Zweiteingriffs

Im Rahmen des Arzthaftungsprozesses muss der Patient zunächst einmal das Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers beweisen. Weiterhin muss er aber auch dessen konkrete nachteilige gesundheitliche Auswirkung nachweisen. Der so genannte „Kausalzusammenhang“ zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden ist darzulegen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu mit Urteil vom 22.05.2012 (Az.: VI ZR 157/11) eine wichtige Entscheidung zum Thema Zweiteingriff getroffen. Im entschiedenen Fall waren bei einer Patientin im Rahmen einer Koloskopie ein Tumor und ein kleiner Polyp festgestellt worden. Beide sollten bei einer Operation zusammen entfernt werden. Die Operation wurde vom später von der Patientin beklagten Arzt durchgeführt. Der Arzt entfernte dabei aber fehlerhaft nur den Polypen und eben nicht den tiefer gelegenen Tumor.

Die Patientin ließ sich daraufhin in einer anderen Klinik erneut operieren. Dabei wurde dann auch der vom Tumor betroffene Darmbereich entfernt. Zudem wurde ein künstlicher Darmausgang gelegt. Im Anschluss an diese zweite Operation stellten sich bei der Patientin verschiedene Komplikationen ein (u. a. eine Wundheilungsstörung unterhalb der Bauchdecke).

Das Oberlandesgericht München hatte der klagenden Patientin daraufhin auf ihre Klage  in zweiter Instanz ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 € zugesprochen. Der beklagte Arzt, der den ersten Eingriff durchgeführt hatte, wandte sich hiergegen mit der eingelegten Revision zum BGH. Der BGH bestätigte aber das Urteil des OLG München und gab somit der Patientin im Ergebnis Recht.

Die Gerichte ließen erkennen, dass es im vorliegenden Fall unverständlich blieb, warum sich der beklagte Arzt vor der Durchführung der ersten Operation nicht vergewissert habe, welche Darmteile zu entfernen seien. Hätte der Arzt korrekt gehandelt, so wäre der zweite Eingriff gar nicht erst erforderlich geworden. Der Arzt hätte durch die Verletzung seiner Pflicht, den bei der Klägerin festgestellten Tumor zu entfernen, die Notwendigkeit einer Nachoperation herbeigeführt. Damit habe er die Klägerin dem Risiko des Eintritts typischer Risiken durch eine zweite Operation ausgesetzt.

 

Ergebnis

Wenn wegen eines ärztlichen Fehlers eine zweite Operation erforderlich wird, so können Arzt und Klinik des ersten Eingriffs nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalls auch für Komplikationen beim Zweiteingriff verantwortlich und schadensersatzpflichtig sein.