Bundesarbeitsgericht zur Befristung von Ärzten in der Weiterbildung

In einer Entscheidung vom 14.6.2017 hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Wirksamkeit einer arbeitsrechtlichen Befristung im Zusammenhang mit der ärztlichen Weiterbildung zu beschäftigen.

 

Befristungen in der ärztlichen Weiterbildung

Im arbeitsrechtlichen Befristungsrecht sind neben den Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) und etwaigen tariflichen Regelungen teilweise auch spezialgesetzliche Regelungen von Bedeutung. So liegt gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) ein besonderer sachlicher Befristungsgrund vor, wenn die Beschäftigung des Arztes der zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer ärztlichen Schwerpunktbezeichnung dient. Die beabsichtigte Weiterbildung muss dabei für die beabsichtigte Beschäftigung des Arztes prägend sein. 

Entsprechend der allgemeinen Rechtsgrundsätze des Befristungsrechts und der bestehenden obergerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Überprüfung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Es ist zu prüfen (und gegebenenfalls vom Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen), auf welchen Überlegungen und auf welcher Prognoseentscheidung die konkrete Befristung beruhte. Das Weiterbildungsziel und der prognostizierte Weiterbildungsbedarf sowie der hierfür geplante zeitliche Rahmen sind im Prozess anzugeben. 

Ein schriftlicher Weiterbildungsplan muss zumindest nach der ÄArbVtrG zwar nicht zwingend vorliegen – aus Gründen der Dokumentation und Absicherung für einen später möglichen Rechtsstreit kann sich dieses jedoch auch aus Arbeitgebersicht anbieten. 

Die Klägerin des Verfahrens ist bereits Fachärztin für Innere Medizin und schloss mit dem beklagten Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag zum Erwerb der Anerkennung für den Schwerpunkt Gastroenterologie. Mit ihrer Klage machte sie später die Unwirksamkeit der Befristung geltend und hatte im Ergebnis Erfolg. Ebenso wie die Vorinstanz ging das BAG davon aus, dass aus dem Vortrag des beklagten Arbeitgebers keine korrekte Prognoseentscheidung zum Zeitpunkt der Befristungsabrede über eine zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung der Klägerin abgeleitet werden könne.