BGH zu Ärzteportal Jameda – Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15

In einem Urteil zum Ärzteportal jameda hat der Bundesgerichtshof (BGH) wichtige Ausführungen zu den Pflichten für Betreiber von Bewertungsportalen getätigt. Der Entscheidung kommt durchaus eine grundsätzliche Bedeutung über den betroffenen Einzelfall hinaus zu. Die Betreiber der bestehenden Bewertungsportale werden sich zukünftig weit mehr mit den eingehenden Einwänden „bewerteter“ Ärzte auseinandersetzen müssen.

 

Der Fall

Ein Zahnarzt hatte auf der Bewertungsplattform jameda.de eine schlechte Bewertung erhalten und hatte den Betreiber zur Entfernung aufgefordert. Der Beitrag wurde zwar zunächst entfernt. Er wurde jedoch später durch den Betreiber mit dem Hinweis auf eine vermeintlich erfolgte Prüfung wieder eingestellt. Versuche des Zahnarztes, gegen die Situation außergerichtlich vorzugehen oder zumindest näheren Einblick in die bei der „Prüfung“ erlangten Ergebnisse zu bekommen, verliefen im Sande. Dem Zahnarzt blieb schließlich nur der Klageweg.

 

Der kurvenreiche Weg durch die Instanzen

Das Landgericht Köln hatte der Klage des Zahnarztes zunächst stattgeben. Das Oberlandesgericht Köln hat diese Entscheidung dann aber auf die eingelegte Berufung hin revidiert und die Klage abgewiesen. Schließlich wurde mit Urteil vom 01.03.2016 durch den BGH auch diese Entscheidung aufgehoben und der Rechtsstreit wurde zurück an das Berufungsgericht verwiesen. Dort soll nun detailliert geprüft werden, ob das Portal jameda durch „weitere Prüfungsmaßnahmen“ seinen Pflichten tatsächlich nachgekommen ist.

 

Die Auswirkungen

Der Umfang dieser notwendigen Prüfung wird mit der Entscheidung des BGH nunmehr endlich obergerichtlich näher definiert. Zudem werden den Betroffenen vom BGH (im Gegensatz zur Vorinstanz) auch ausdrücklich recht weitgehende Informationsrechte über den Hintergrund der Bewertung und deren Prüfung zuerkannt.