BAG zu unbilligen Anweisungen des Arbeitgebers (Az. 5 AS 7/17)

Mit einem Beschluss des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14.09.2017 wird der Weg für einen neuen Umgang mit „unbilligen Weisungen“ des Arbeitgebers freigemacht.

 

Hintergrund

Nach § 106 GewO hat der Arbeitgeber seine Anweisungen „nach billigem Ermessen“ zu treffen. Er muss die betrieblichen Belange mit den schutzwürdigen privaten Interessen des Arbeitnehmers (also beispielsweise dessen gesundheitlicher oder familiärer Situation) in Einklang bringen.

Der Fünfte Senat hatte aber im Jahr 2012 entschieden, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich auch unbilligen Weisungen zunächst einmal Folge zu leisten hat. Erst nach einer rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung eben dieser Unbilligkeit könne die Leistung verweigert werden.

In einem konkret eigentlich beim 10. Senat des BAG anhängigen Rechtsstreit geht dieser offenbar davon aus, dass die dortige Anweisung des Arbeitgebers unbillig war und der Arbeitnehmer (ein Immobilienkaufmann) ihr daher nicht folgen musste. Der 10. Senat fragte daher beim 5. Senat an, ob dieser an seiner Rechtsprechung aus 2012 festhalte. In seinem oben genannten Beschluss antwortete der 5. Senat nunmehr den Richterkollegen des 10. Senats und rückte ausdrücklich von der bisherigen Position ab.

 

Fazit

Die eigentliche Entscheidung des 10. Senats in dem dort vorliegenden Einzelfall bleibt zwar noch abzuwarten. Bereits jetzt lässt sich aber sagen, dass es zukünftig für Arbeitnehmer eher möglich sein wird, einer unbilligen Anweisung des Arbeitgebers nicht Folge zu leisten.

Vorsicht und eine genaue Prüfung des Einzelfalls ist aus Arbeitnehmersicht gleichwohl geboten: Sollte sich später vor Gericht herausstellen, dass eine Weisung tatsächlich gar nicht „unbillig“ war, so könnte eine zwischenzeitlich vom Arbeitgeber ausgesprochene Abmahnung oder Kündigung durchaus auch Bestand haben.