Krankenhausrecht: Abkehr von Bagatellgrenze bei Rechnungskorrekturen
(19.4.2016, B 1 KR 33/15 R)

Kurzzusammenfassung

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat erfreulicherweise im Rahmen einer Entscheidung vom 19.4.2016 (B 1 KR 33/15 R) die bisherige Rechtsprechung des Gerichts zur Frage der Möglichkeit von nachträglichen Rechnungskorrekturen der Krankenhäuser modifiziert.

Bisher hatte sich auf Basis eines Urteils des 3. Senats vom 17.12.2009 (B 3 KR 12/08 R) eine Auffassung herausgebildet, nach der eine Rechnungskorrektur nur dann zulässig sein sollte, wenn der Korrekturbetrag in seiner Höhe über der Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c SGB V und bei mindestens 5 % der Ursprungsrechnung liege. Diese kritikwürdige Sichtweise wurde nun aber seitens des 1. Senats aufgegeben.

Sofern bislang – rechtsdogmatisch ohnehin eher überraschend – allgemeine prozessuale oder materielle Rechtsprinzipien wie das „Gebot der Waffengleichheit“ oder auch der „Grundsatz von Treu und Glauben“ zur Begründung einer aus den gesetzlich Regelungen überhaupt nicht ersichtlichen Geringfügigkeitsgrenze herangezogen wurden, so wird hiervon nunmehr abgekehrt.

Der 1. Senat führt vielmehr selbst ausdrücklich aus, dass es für eine vermeintliche „Bagatellgrenze“ eben gerade keine hinreichende Rechtsgrundlage gibt (Urteil vom 19.04.2016, B 1 KR 33/15 R, siehe Randziffer 22). Auch könnten sich die Krankenkassen nicht auf eine analoge Anwendung der 6-Wochenfrist nach § 275 Abs. 1c SGB V berufen.

 

Bundessozialgericht, Urteil vom 19.4.2016, B 1 KR 33/15 R