Urteil des BGH vom 15.02.2017 zur Berufsunfähigkeitsversicherung / Schreibtischklausel

Kern der Entscheidung

Mit Urteil vom 15.02.2017 (Aktenzeichen IV ZR 91/16) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass eine in den Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung enthaltene Klausel unwirksam ist, wenn sie für den zuletzt ausgeübten Beruf des Versicherungsnehmers völlig unabhängig vom tatsächlichen Berufsbild abstrakt mindestens 90 Prozent als Schreibtischtätigkeit unterstellt (so genannte Schreibtischklausel). Die Entscheidungen der Gerichte beider Vorinstanzen wurden dabei bestätigt. Die weitere Verwendung dieser Klausel und auch ihre Anwendung in bereits laufenden Versicherungsverträgen ist damit rechtswidrig.

Hintergrund

Die Berufsunfähigkeitsversicherungen verwenden in ihren Verträgen und Bedingungen manchmal Klauseln, welche das Berufsbild des Versicherungsnehmers näher definieren sollen. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sieht aber vor, dass es darauf ankommt, ob der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten Beruf, in dessen konkreter Ausgestaltung „zu gesunden Zeiten“, noch ausüben kann. Es ist im jeweiligen Einzelfall konkret zu überprüfen, ob ein Betroffener seine tatsächliche berufliche Tätigkeit noch in einem bestimmten Umfang ausüben kann.

Wenn das Versicherungsunternehmen von diesem Grundsatz abweichen will, so muss es für den Versicherungsnehmer klar erkennbar machen, dass es sich um eine eventuell für ihn nachteilige Regelung handelt. Weiterhin darf die Klausel den Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligen.