Urteil zur Berufsunfähigkeitsversicherung: Forstwirt klagt mit Erfolg

(OLG Celle – Az: 8 U 139/18)

Ein Versicherer stellte die Zahlungen aus einer Zusatzversicherung für Berufsunfähigkeit für einen zuvor verunglückten Forstwirt plötzlich ein. Der Forstwirt ging hiergegen gerichtlich vor, bekam in beiden Instanzen Recht und erhielt eine Nachzahlung von 60.000,– Euro. Dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle lassen sich auch über den Fall hinausgehend bedeutsame Ausführungen dazu entnehmen, welche Anforderungen an eine Beendigung der einmal eingetretenen Leistungspflicht des Versicherers zu stellen sind.

 

 

Der Fall

Der betroffene Forstwirt war infolge eines schweren Sturzes berufsunfähig geworden. Zusätzlich zu einer Lebensversicherung bestand ein Berufsunfähigkeitsschutz bei dem später beklagten Versicherungsunternehmen. Der Versicherer bejahte auch zunächst problemlos seine zeitlich unbefristete Leistungspflicht. Nach etwa neun Monaten erfolgte dann jedoch ein Widerruf des eigenen schriftlichen Anerkenntnisses. Zudem seien vermeintlich relevante Heilungsfortschritte zu verzeichnen. Deshalb liege nun keine Berufsunfähigkeit mehr vor und es bestünde keine Leistungspflicht.

 

 

Die Entscheidungen

Der verunfallte Forstwirt wollte dies nicht akzeptieren und klagte zunächst vor dem Landgericht Lüneburg gegen den Versicherer. Bereits hier hatte er Erfolg, denn aus Sicht des Landgerichts mangelte es schon an einer ausreichenden Begründung zur Einstellung der Leistung. Das Versicherungsunternehmen ging in Berufung – es unterlag aber auch hiermit vor dem Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 19. November 2018 – Az.: 8 U 139/18).

Das OLG Celle führte hierbei aus, dass der Versicherer aufgrund des umfassenden Anerkenntnisses seiner Leistungspflicht die Möglichkeit verloren habe, sich später auf das Fehlen der beruflichen oder gesundheitlichen Voraussetzungen des Versicherungsfalls zu berufen. Der Versicherer könne allein unter den in den Versicherungsbedingungen vereinbarten besonderen Voraussetzungen wieder frei werden. Diese lägen erst dann vor, wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich nicht mehr zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig sei.

An die Beurteilung dieser Voraussetzung und an die Mitteilung hierüber an den Versicherten seien aber besondere Anforderungen zu knüpfen. Es müsse ein Vergleich zwischen dem jetzigen Zustand und dem Zustand, der für die Leistungsbewilligung zugrunde lag, erfolgen. Erst hierdurch werde eine Beurteilung des Gesundheitszustands gegenüber dem Zustand bei der Leistungsbewilligung möglich und könne im Falle einer maßgeblichen Besserung die Einstellung der Leistungen rechtfertigen. Dem Versicherungsnehmer sind in diesem Zusammenhang auch etwaige erstellte ärztliche Gutachten umfänglich zugänglich und plausibel zu machen.

All dies war vorliegend nicht erfolgt. Im Ergebnis wurde die Leistungspflicht des Versicherers festgestellt. Zudem war die Summe von 60.000,00 Euro für den vergangenen Zeitraum an den verunglückten Forstwirt nachzuzahlen.