Gericht: Keine Altersdiskriminierung durch günstigere Kündigungsfristen für langjährige Mitarbeiter

Die 1983 geborene Mitarbeiterin war seit Mitte 2008 als Aushilfe bei einer Golfsportanlage beschäftigt. Im Dezember 2011 kündigte das Unternehmen ihr unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31. Januar 2012. Da im Unternehmen weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt wurden, waren die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes nicht anwendbar…