Ermächtigung eines Medizinischen Behandlungszentrums nach § 119c SGB V: Keine weitreichende Beschränkung ohne Bedarfsermittlung
Bei der Ermächtigung eines Medizinischen Behandlungszentrums nach § 119c SGB V darf der Kreis der behandlungsberechtigten Patienten zwar konkretisiert werden. Werden dabei jedoch wesentliche Gruppen von Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen ausgeschlossen

